BAG: Einwurf-Einschreiben allein kein Beweis für Zugang. Neues Scan-Verfahren der Deutschen Post
Die Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber von Bedeutung, die wichtige arbeitsrechtliche Erklärungen oder Schreiben per Einwurf-Einschreiben versenden. Denn der digitale Zustellnachweis belegt nach Auffassung des BAG gerade nicht zuverlässig, dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.
Zugang einer bEM-Einladung entscheidend für Kündigung
Dem Verfahren lag ein Kündigungsschutzprozess zugrunde. Der Arbeitnehmer war seit Mai 2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und hatte in den Jahren vor der Kündigung erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Eine Einladung nahm der Arbeitnehmer wahr, anschließend fand ein bEM-Gespräch statt. Nach weiteren Erkrankungen folgten im Jahr 2023 weitere Einladungen.
Streit bestand schließlich über den Zugang einer weiteren bEM-Einladung vom 11. Oktober 2023. Der Arbeitgeber hatte diese als Einwurf-Einschreiben versandt. Nachdem das Arbeitsverhältnis später wegen der aus Sicht des Arbeitgebers erheblichen Krankheitsanfälligkeit gekündigt worden war, erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Für die Wirksamkeit der Kündigung war unter anderem von Bedeutung, ob der Arbeitgeber ein bEM ordnungsgemäß angeboten hatte. Dazu musste er den Zugang der entsprechenden Einladung darlegen und im Streitfall beweisen können.
Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang
Das BAG stellte zunächst klar, dass sich der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet.
Ein Schreiben geht danach grundsätzlich zu, wenn es so in den Machtbereich des Empfängersgelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Die Beweislast für den Zugang lag im konkreten Fall beim Arbeitgeber. Dieser konnte zwar nachweisen, dass das Schreiben als Einwurf-Einschreiben versandt worden war und einen digitalen Auslieferungsbeleg vorlegen. Nach Auffassung des BAG reichte dies jedoch nicht aus.
Neues Scan-Verfahren der Deutschen Post entscheidend
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand das inzwischen verwendete elektronische Scan- Verfahren der Deutschen Post.
Der Zusteller überprüft zunächst den Zustellort und scannt den Barcode des Einschreibens. Anschließend bestätigt er den Vorgang elektronisch über das Zustellgerät. Erst danach wird das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen.
Gerade diese Reihenfolge war für das BAG entscheidend.
Der digitale Auslieferungsbeleg dokumentiert nämlich einen Zeitpunkt, zu dem der eigentliche Einwurf noch gar nicht stattgefunden hat. Zwischen der elektronischen Bestätigung und dem tatsächlichen Einwurf kann es theoretisch zu einer Unterbrechung des Zustellvorgangs kommen.
Der Scan belegt damit zwar, dass sich der Zusteller am richtigen Zustellort befand und die Sendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren gegangen war. Er beweist jedoch nicht, dass das Schreiben anschließend tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Kein Anscheinsbeweis für den Zugang
Das BAG lehnte deshalb einen Anscheinsbeweis zugunsten des Arbeitgebers ab.
Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis ist ein typischer Geschehensablauf, bei dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Sachverhalt geschlossen werden kann.
An einem solchen typischen Geschehensablauf fehle es beim neuen Scan-Verfahren. Der elektronische Zustellvorgang werde gerade bereits vor dem eigentlichen Einwurf abgeschlossen.
Allein aus dem digitalen Auslieferungsbeleg könne deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass das Schreiben anschließend tatsächlich in den Briefkasten gelangt sei.
Auch die Aussage des Zustellers reichte nicht aus
Auch die persönliche Vernehmung des zuständigen Zustellers führte im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis.
Der Zusteller konnte sich nicht konkret an die betreffende Zustellung erinnern. Zudem konnte er nicht aus eigener Erinnerung bestätigen, das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen zu haben.Auch aus seiner Aussage ergab sich deshalb kein ausreichender Nachweis des Zugangs.
Abgrenzung zum früheren Zustellverfahren
Interessant ist außerdem die Abgrenzung zum früher verwendeten Peel-Off-Label-Verfahren.
Ob bei diesem früheren Verfahren weiterhin ein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens angenommen werden kann, ließ das BAG ausdrücklich offen.
Die Entscheidung ist daher nicht ohne Weiteres auf sämtliche Einwurf-Einschreiben und sämtliche Arten von Zustellnachweisen übertragbar. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete Zustellverfahren und dessen Aussagekraft für den tatsächlichen Einwurf.
Bedeutung für das bEM und die krankheitsbedingte Kündigung
Die fehlende Möglichkeit, den Zugang der bEM-Einladung nachzuweisen, hatte im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Kündigung.
Ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM kann bei krankheitsbedingten Kündigungen eine wichtige Rolle bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung spielen. Der Arbeitgeber muss sich grundsätzlich mit möglichen milderen Mitteln als einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auseinandersetzen.
Kann der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegen, dass er dem Arbeitnehmer ein bEM ordnungsgemäß angeboten hat, kann dies daher im Kündigungsschutzprozess erhebliche Bedeutung erlangen.
Das BAG bestätigte letztlich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten:
Die Entscheidung zeigt, dass ein Einwurf-Einschreiben nach dem neuen Scan-Verfahren nicht automatisch einen sicheren Zugangsnachweis darstellt.
Wer den Zugang eines wichtigen Schreibens später beweisen können muss, sollte sich deshalb nicht allein auf den digitalen Auslieferungsbeleg verlassen. Gerade bei rechtlich besonders bedeutsamen Erklärungen kann es sinnvoll sein, zusätzliche Maßnahmen zur Dokumentation des Zugangs zu treffen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen: Das BAG hat nicht entschieden, dass Einwurf- Einschreiben generell unwirksam oder ungeeignet sind. Gegenstand der Entscheidung war vielmehr die Frage, welchen Beweiswert der digitale Auslieferungsbeleg des neuen Scan-Verfahrens für den tatsächlichen Zugang besitzt.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Wer auf einen nachweisbaren Zugang angewiesen ist, sollte das konkrete Zustellverfahren und die vorhandenen Beweismöglichkeiten sorgfältig prüfen.
Zurück Kontakt Alle Beiträge