Telefon- und Messengerüberwachung im Strafverfahren: Was ist zulässig?
Wann darf eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden?
Nach § 100a Abs. 1 StPO darf Telekommunikation auch ohne Wissen der Betroffenen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Erforderlich ist insbesondere, dass
• bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in § 100a Abs. 2 StPO genannten schweren Straftat begründen,
• die Tat auch im konkreten Einzelfall schwer wiegt und
• die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Damit genügt weder ein bloßer Verdacht noch die abstrakte Einordnung eines Delikts als Katalogtat. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im konkreten Fall vorliegen.
Zudem gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wer ordnet die Überwachung an?
Maßnahmen nach § 100a StPO dürfen grundsätzlich nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden (§ 100e Abs. 1 StPO).
Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Maßnahme vorläufig selbst anordnen. Die Anordnung muss dann innerhalb von drei Werktagen richterlich bestätigt werden. Die Maßnahme ist grundsätzlich auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Die richterliche Anordnung muss unter anderem den Tatvorwurf, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die zu überwachende Rufnummer oder (bei einer Quellen-TKÜ) möglichst genau das betroffene informationstechnische System bezeichnen. Außerdem müssen dieVoraussetzungen und wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte in der Begründung dargelegt werden.
Klassische TKÜ und Quellen-TKÜ
Die zunehmende Nutzung verschlüsselter Messenger-Dienste hat die Ermittlungsbehörden vor neue technische Herausforderungen gestellt.
Bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO wird die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet.
Die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO geht dagegen einen Schritt weiter: Hier darf mit technischen Mitteln in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Kommunikation insbesondere in unverschlüsselter Form zu überwachen. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 S. 3 StPO können auch auf dem System gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation erfasst werden, dies allerdings nur in dem dort gesetzlich begrenzten Umfang.
Die Unterscheidung ist deshalb nicht lediglich technischer Natur. Für die Quellen-TKÜ gelten besondere gesetzliche Vorgaben, insbesondere hinsichtlich des zulässigen Umfangs des Zugriffs.
Messenger-Dienste und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Bei Messenger-Diensten wird die Kommunikation häufig Ende-zu-Ende verschlüsselt. Die Ermittlungsbehörden können deshalb nicht ohne Weiteres auf dem Übertragungsweg auf den lesbaren Inhalt zugreifen.
Eine Möglichkeit besteht darin, technisch an dem vom Betroffenen genutzten informationstechnischen System anzusetzen. Der Zugriff erfolgt dann beispielsweise unmittelbar vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung.
Besonders interessant ist dabei die sogenannte „Aufschaltung“ eines weiteren Endgeräts auf ein bestehendes Nutzerkonto.
Besonders wichtig: Keine rückwirkende Chat-Auswertung aufgrund der Quellen-TKÜ
BGH Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25
Im konkreten Fall waren über die Aufschaltung auch bereits vorhandene Telegram-Chats erfasst worden. Der BGH stellte klar, dass eine Quellen-TKÜ grundsätzlich nur den gesetzlich zulässigen Zeitraum ab der gerichtlichen Anordnung erfassen darf. Eine weitergehende rückwirkende Erhebung bereits vorhandener Inhalte kann nicht allein auf § 100a StPO gestützt werden.
Für ältere, bereits gespeicherte Nachrichten kann vielmehr eine andere Ermittlungsmaßnahme, insbesondere eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO, erforderlich sein, deren eigene Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Im entschiedenen Fall führte die rechtswidrige Erhebung der früheren Chatnachrichten dazu, dass diese Inhalte nicht verwertet werden durften. Das darauf beruhende Urteil wurde insoweit aufgehoben.
Was bedeutet das für Beschuldigte?
Die Entscheidung zeigt, dass bei Messenger-Überwachungen nicht nur das Ergebnis der Überwachung, sondern auch die technische Art der Datenerhebung entscheidend ist.
Zu prüfen ist insbesondere:
• Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde die Überwachung angeordnet?
• Handelte es sich um eine klassische TKÜ oder eine Quellen-TKÜ?
• Wurde ein weiteres Endgerät auf das Nutzerkonto aufgeschaltet?
• Welche Daten wurden tatsächlich erhoben?
• Wurden nur künftig anfallende Kommunikationsinhalte oder auch ältere Chats erfasst?
• Wurde der zeitliche und sachliche Umfang der richterlichen Anordnung eingehalten?
• Waren die Voraussetzungen der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme erfüllt?
Gerade die rückwirkende Erfassung bereits gespeicherter Messenger-Nachrichten kann dabei rechtlich problematisch sein.
Schutz der Privatsphäre und Verteidigerkommunikation
Auch bei einer grundsätzlich zulässigen Überwachung bestehen besondere Schutzvorschriften.
Der Kernbereich privater Lebensgestaltung genießt nach § 100d StPO besonderen Schutz. Daneben bestehen für bestimmte Berufsgeheimnisträger besondere Regelungen, insbesondere nach § 160a StPO.
Besonders geschützt ist zudem die Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Strafverteidiger. Werden solche geschützten Inhalte dennoch erfasst, stellt sich die Frage nach ihrer Löschung und Verwertbarkeit.
Werden Betroffene über die Überwachung informiert?
Da die Überwachung grundsätzlich heimlich erfolgt, erfahren Betroffene häufig erst später davon.
§ 101 StPO enthält für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen besondere Benachrichtigungspflichten. Die Benachrichtigung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst zurückgestellt werden. Nach erfolgter Benachrichtigung besteht zudem die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
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